Wo die Grenzen der Umlage liegen
Vertragsfreiheit bedeutet nicht, dass jede Klausel wirksam ist. Vor allem bei vorformulierten Mietverträgen, wie sie bei Büroflächen üblich sind, gibt es Grenzen, die Sie kennen sollten.
Verwaltungskosten
Kosten der Verwaltung dürfen im Gewerbemietvertrag auf den Mieter umgelegt werden, auch in Formularverträgen. Ihre Höhe muss sich aber im ortsüblichen Rahmen bewegen. Achten Sie darauf, ob der Vertrag eine Obergrenze vorsieht, etwa als Prozentsatz der Nettokaltmiete. Fehlt eine solche Begrenzung, lohnt es sich, sie in der Verhandlung einzufordern.
Instandhaltung und Instandsetzung
Kosten für die Erhaltung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen, zum Beispiel Dach, Fassade oder Aufzug, kann der Vermieter nur begrenzt weitergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Umlage ohne betragsmäßige Obergrenze in vorformulierten Verträgen unwirksam. Üblich sind Deckelungen auf einen festen Jahresbetrag oder einen Prozentsatz der Jahresnettomiete. Reparaturen innerhalb Ihrer eigenen Mietfläche sind davon getrennt geregelt.
Leerstand
Steht ein Teil des Gebäudes leer, trägt der Eigentümer die Kosten, die auf diese Flächen entfallen. Der Verteilerschlüssel muss deshalb von der Gesamtfläche des Gebäudes ausgehen, nicht nur von den vermieteten Flächen. In Objekten mit höherem Leerstand ist das ein häufiger Fehler in Abrechnungen.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Auch im Gewerbemietrecht muss der Vermieter auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten. Deutlich überhöhte Dienstleisterverträge, etwa für Hausmeister oder Reinigung, muss der Mieter nicht ohne Weiteres mittragen. Ein Vergleich mit den Vorjahren und mit marktüblichen Preisen hilft bei der Einschätzung.
Neue Kostenarten
Kostenarten, die erst während der Mietzeit entstehen, darf der Vermieter nur umlegen, wenn der Mietvertrag dafür eine entsprechende Regelung enthält und die neuen Kosten zu den vereinbarten Betriebskostenarten passen.